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6.3.3

Eignungsnachweise

6.3.3 Eignungsnachweise

Produkte zur Erstellung von Abschottungen dürfen

nur dann verwendet werden,wenn der entsprechen-

de Eignungsnachweis vorhanden ist. Dies ist in

Österreich (in allen Bundesländern!) laut Festlegun-

gen in der Liste ÖE seit Anfang 2013 eine Europä-

ische Technische Zulassung.

1

Seit 1. Juli 2013 ist al-

lerdings die Europäische Bauproduktenverordnung

(BauPVo) in Kraft und löst die Bauproduktenrichtli-

nie (BPR) ab. Die BauPVo stellt als Verordnung di-

rekt gültiges Europäisches Recht dar und muss

nicht wie die BPR in nationales Recht umgesetzt

werden.

2

Das mit der BauPVo eingeführte System

unterscheidet sich in einigen Belangen von dem

der BPR.Teilweise werden neue Begriffe verwendet,

unter anderem heißt die ETA jetzt „Europäische

Technische Bewertung“ (ETB, die englische Abkür-

zung bleibt ETA,bedeutet aber „European Technical

Assessment“). Seit Juli 2013 ist daher in Österreich

eine ETB statt der ETA als Eignungsnachweis erfor-

derlich.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen BPR und

BauPVo ist die verstärkte Verantwortung des Herstel-

lers, was sich u.a. darin äußert, dass im Zentrum der

Eignungsnachweise die Leistungserklärung (engl.

Declaration of Performance – DoP) steht. In der

BauPVo wird auch verstärkt hervorgehoben, dass

dieses Europäische Gesetz eigentlich nur das Inver-

kehrbringen von Bauprodukten und die dafür nöti-

gen Nachweise regelt, nicht aber deren Verwendbar-

1

In der Baustoffliste ÖE wird die englische Abkürzung ETA verwen-

det, die deshalb auch hier verwendet wird.

2

Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. auch Kapitel 2, zur Bauproduk-

tenverordnung vgl. auch Kapitel 5.1.1.

Europäische Baupro-

duktenverordnung

(BauPVo)

Europäische

Technische

Bewertung

Leistungserklärung

(DoP)