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6.3.3
Eignungsnachweise
6.3.3 Eignungsnachweise
Produkte zur Erstellung von Abschottungen dürfen
nur dann verwendet werden,wenn der entsprechen-
de Eignungsnachweis vorhanden ist. Dies ist in
Österreich (in allen Bundesländern!) laut Festlegun-
gen in der Liste ÖE seit Anfang 2013 eine Europä-
ische Technische Zulassung.
1
Seit 1. Juli 2013 ist al-
lerdings die Europäische Bauproduktenverordnung
(BauPVo) in Kraft und löst die Bauproduktenrichtli-
nie (BPR) ab. Die BauPVo stellt als Verordnung di-
rekt gültiges Europäisches Recht dar und muss
nicht wie die BPR in nationales Recht umgesetzt
werden.
2
Das mit der BauPVo eingeführte System
unterscheidet sich in einigen Belangen von dem
der BPR.Teilweise werden neue Begriffe verwendet,
unter anderem heißt die ETA jetzt „Europäische
Technische Bewertung“ (ETB, die englische Abkür-
zung bleibt ETA,bedeutet aber „European Technical
Assessment“). Seit Juli 2013 ist daher in Österreich
eine ETB statt der ETA als Eignungsnachweis erfor-
derlich.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen BPR und
BauPVo ist die verstärkte Verantwortung des Herstel-
lers, was sich u.a. darin äußert, dass im Zentrum der
Eignungsnachweise die Leistungserklärung (engl.
Declaration of Performance – DoP) steht. In der
BauPVo wird auch verstärkt hervorgehoben, dass
dieses Europäische Gesetz eigentlich nur das Inver-
kehrbringen von Bauprodukten und die dafür nöti-
gen Nachweise regelt, nicht aber deren Verwendbar-
1
In der Baustoffliste ÖE wird die englische Abkürzung ETA verwen-
det, die deshalb auch hier verwendet wird.
2
Zu den rechtlichen Grundlagen vgl. auch Kapitel 2, zur Bauproduk-
tenverordnung vgl. auch Kapitel 5.1.1.
Europäische Baupro-
duktenverordnung
(BauPVo)
Europäische
Technische
Bewertung
Leistungserklärung
(DoP)