

09/13
3.4.1
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Brandschutzingenieurwesen –
Einleitung
• eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist
und
• die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.
3.4.1.2 Voraussetzungen für die Anwendung von
Nachweisen des Brandschutzingenieurwe-
sens
Die TRVB A 107/04 „Brandschutzkonzepte“ führt
in Punkt 2 des Anhanges B aus, dass die für die
Nachweisführung des Brandschutzingenieurwesens
zugrunde zu legenden Brandszenarien den vorgese-
henen Nutzungen entsprechen und auf der siche-
ren Seite liegende Brandwirkungen ergeben müs-
sen.
Als Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von
solchen Brandszenarien werden insbesondere fol-
gende Angaben gefordert:
• Art und Menge der brennbaren Stoffe sowie
Brandbelastung,
• physikalische Kennwerte der brennbaren Stoffe
(z.B. Heizwert, spez. Abbrandgeschwindigkeit,
Brandausbreitungsgeschwindigkeit),
• physikalische Kennwerte der Bauteile (z.B. Wär-
meleitung, Dichte, Wärmekapazität, Festigkeit, E-
Modul, thermische Dehnung),
• Lage möglicher Brandherde und maximale Grö-
ße der Brand(ober)fläche,
• Ventilationsverhältnisse,
Mindestvoraus-
setzungen