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3.4.1
Brandschutzingenieurwesen –
Einleitung
schaftliche Bauausführung und ebensolchen Anfor-
derungen jedes Bauwerksnutzers bzw. -betreibers an
eine nicht minder wirtschaftliche Betriebsführung
nach Fertigstellung des Bauwerkes zu entsprechen.
Um die Wirksamkeit der erforderlichen Schutzziele
bzw. Schutzmaßnahmen nachzuweisen, verweist die
TRVB A 107/04 „Brandschutzkonzepte“ auf einige
mögliche Ingenieurmethoden im Brandschutzma-
nagement, so beispielsweise auf
a. Methoden des Brandschutzingenieurwesens
wie
– genormte Berechnungsverfahren,
– analytische Berechnungsverfahren (z.B. Plume-
formeln) oder
– Brandsimulationsberechnungen
und
b. Räumungsberechnungen, -simulationen und
-erprobungen
In Anhang B der TRVB A 107/04 „Brandschutzkon-
zepte“ wird zu den Grundsätzen solcher Nachweise
des Brandschutzingenieurwesens ausgeführt, dass
insbesondere nachgewiesen werden muss, dass für
sicherheitstechnisch relevante Zeiträume
• die vorhandenen Flucht- bzw. Rettungswege be-
nutzbar sind,
TRVB A 107/04