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9.2.6
Brandschutzpläne
Für den anzuwenden Maßstab gibt es generell keine
Verpflichtung. Auch hier gilt es wieder den Grund-
satz der guten Lesbarkeit und Orientierung einzuhal-
ten. Informationen und Symbole sollen klar ersicht-
lich und das Blattformat möglichst ausgefüllt sein.
Für Übersichtspläne wird die Anwendung der Maß-
stäbe 1:1000 bis 1:2500 empfohlen. Geschoßpläne
müssen jedenfalls in einem einheitlichen Maßstab
gezeichnet werden.
Bei größeren Gebäuden ist es durchaus zulässig und
üblich, dass eine Teilung der einzelnen Geschoße
auf mehrere Einzelpläne durchgeführt wird. In die-
sem Fall müssen folgende Eintragungen auf den
Geschoßplänen angegeben werden:
• Angabe im Plankopf (z.B. Erdgeschoß / Teil 1
usw.)
• verkleinerte Gesamtdarstellung des Geschoßes
mit Kennzeichnung des jeweils dargestellten
Planinhaltes in der Nähe des Nordpfeiles
• Angabe des Anschlussplanes
• Die Darstellung ist mit Übergriff zu zeichnen, d.h.
im Anschlussbereich ist ein Teil des Anschlusspla-
nes darzustellen.
• Ab vier Plänen pro Geschoß ist ein Geschoß-
Übersichtsplan erforderlich. Dieser muss die we-
sentlichen Brandschutzsymbole des baulichen
Brandschutzes, des anlagentechnischen Brand-
schutzes, Gefahrenstellen und erweiterte Lösch-
hilfen beinhalten.