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09/17

Seite 5

9.2.6

Brandschutzpläne

Für den anzuwenden Maßstab gibt es generell keine

Verpflichtung. Auch hier gilt es wieder den Grund-

satz der guten Lesbarkeit und Orientierung einzuhal-

ten. Informationen und Symbole sollen klar ersicht-

lich und das Blattformat möglichst ausgefüllt sein.

Für Übersichtspläne wird die Anwendung der Maß-

stäbe 1:1000 bis 1:2500 empfohlen. Geschoßpläne

müssen jedenfalls in einem einheitlichen Maßstab

gezeichnet werden.

Bei größeren Gebäuden ist es durchaus zulässig und

üblich, dass eine Teilung der einzelnen Geschoße

auf mehrere Einzelpläne durchgeführt wird. In die-

sem Fall müssen folgende Eintragungen auf den

Geschoßplänen angegeben werden:

• Angabe im Plankopf (z.B. Erdgeschoß / Teil 1

usw.)

• verkleinerte Gesamtdarstellung des Geschoßes

mit Kennzeichnung des jeweils dargestellten

Planinhaltes in der Nähe des Nordpfeiles

• Angabe des Anschlussplanes

• Die Darstellung ist mit Übergriff zu zeichnen, d.h.

im Anschlussbereich ist ein Teil des Anschlusspla-

nes darzustellen.

• Ab vier Plänen pro Geschoß ist ein Geschoß-

Übersichtsplan erforderlich. Dieser muss die we-

sentlichen Brandschutzsymbole des baulichen

Brandschutzes, des anlagentechnischen Brand-

schutzes, Gefahrenstellen und erweiterte Lösch-

hilfen beinhalten.