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9.2.6
Brandschutzpläne
Vidierungsstellen für Brandschutzpläne sind grund-
sätzlich immer die für das Objekt zuständigen
Feu-
erwehren
. In Wien gibt es eine zentrale Vidierungs-
stelle der MA 68, die die Vidierung für sämtliche
Feuerwachen im Stadtgebiet durchführt. Informatio-
nen dazu unter
http://berufsfeuerwehr-wien.at/brandschutzplaene.html.
9.2.6.2 Erstellung von Brandschutzplänen für den
Feuerwehreinsatz gemäß TRVB 121 O
Durch Anwendung der Richtlinie TRVB 121 O ist
gewährleistet,dass die Pläne einheitlich und für den
Einsatz übersichtlich gestaltet werden.
Es sind nur die für den Feuerwehreinsatz nötigen
Informationen einzutragen. Baupläne mit allen Ma-
ßen, Beschriftungen, Wandstärken und Einrichtun-
gen sind daher völlig ungeeignet und müssen als
Grundlage für Brandschutzpläne entsprechend ver-
einfacht werden.
Ein Satz Brandschutzpläne besteht aus folgenden
Unterlagen
• Deckblatt
• Objektbeschreibung
• Legende mit den verwendeten Plansymbolen
• Lageplan
• je Objekt die erforderlichen Geschoßpläne
(Grundrisspläne)
Vidierungsstellen