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Seite 3

9.2.6

Brandschutzpläne

Vidierungsstellen für Brandschutzpläne sind grund-

sätzlich immer die für das Objekt zuständigen

Feu-

erwehren

. In Wien gibt es eine zentrale Vidierungs-

stelle der MA 68, die die Vidierung für sämtliche

Feuerwachen im Stadtgebiet durchführt. Informatio-

nen dazu unter

http://berufsfeuerwehr-wien.at/

brandschutzplaene.html.

9.2.6.2 Erstellung von Brandschutzplänen für den

Feuerwehreinsatz gemäß TRVB 121 O

Durch Anwendung der Richtlinie TRVB 121 O ist

gewährleistet,dass die Pläne einheitlich und für den

Einsatz übersichtlich gestaltet werden.

Es sind nur die für den Feuerwehreinsatz nötigen

Informationen einzutragen. Baupläne mit allen Ma-

ßen, Beschriftungen, Wandstärken und Einrichtun-

gen sind daher völlig ungeeignet und müssen als

Grundlage für Brandschutzpläne entsprechend ver-

einfacht werden.

Ein Satz Brandschutzpläne besteht aus folgenden

Unterlagen

• Deckblatt

• Objektbeschreibung

• Legende mit den verwendeten Plansymbolen

• Lageplan

• je Objekt die erforderlichen Geschoßpläne

(Grundrisspläne)

Vidierungsstellen