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09/17

9.2.6

Seite 2

Brandschutzpläne

Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Feuer-

wehr werden Brandschutzpläne in vielen Fällen im

Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zum Bau

oder zur Betriebsanlage vorgeschrieben.

Zur Erstellung von Brandschutzplänen sind Betriebe

mit Anschlussvertrag für eine Brandmeldeanlage

sowie bei Vorschreibung eines Brandschutzbeauf-

tragten bzw. einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet.

Für die Erstellung sind die TRVB 121 O / 2015 und

die ÖNORM F 2031 heranzuziehen, wobei bei der

TRVB 121 O darauf zu achten ist, dass sie zwar für

das gesamte Staatsgebiet Gültigkeit hat, aber in den

verschiedenen

Bundesländern, Städten oder Ge-

meinden

auch künftig

unterschiedliche Detailan-

forderungen

gegeben sein können. Eine Ausfüh-

rung auf CAD-Systemen ist üblich und wird auch

von den Feuerwehren bevorzugt. Brandschutzpläne

müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Nach Fertigstellung von Brandschutzplänen sind

diese von der zuständigen Feuerwehr auf formale

Richtigkeit vidieren zu lassen.DieVidierung ist erfor-

derlich, wenn

• eine Vorschreibung der Behörde gegeben ist,

• eine Brandmeldeanlage an eine Empfangszentra-

le der Feuerwehr angeschlossen wird,

• Brandschutzpläne bei der Feuerwehr deponiert

werden sollen,

• sich vidierte Brandschutzpläne ändern.

TRVB 121 O / 2015

ÖNORM F 2031

Vidierung