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Brandschutzpläne
Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Feuer-
wehr werden Brandschutzpläne in vielen Fällen im
Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zum Bau
oder zur Betriebsanlage vorgeschrieben.
Zur Erstellung von Brandschutzplänen sind Betriebe
mit Anschlussvertrag für eine Brandmeldeanlage
sowie bei Vorschreibung eines Brandschutzbeauf-
tragten bzw. einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet.
Für die Erstellung sind die TRVB 121 O / 2015 und
die ÖNORM F 2031 heranzuziehen, wobei bei der
TRVB 121 O darauf zu achten ist, dass sie zwar für
das gesamte Staatsgebiet Gültigkeit hat, aber in den
verschiedenen
Bundesländern, Städten oder Ge-
meinden
auch künftig
unterschiedliche Detailan-
forderungen
gegeben sein können. Eine Ausfüh-
rung auf CAD-Systemen ist üblich und wird auch
von den Feuerwehren bevorzugt. Brandschutzpläne
müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Nach Fertigstellung von Brandschutzplänen sind
diese von der zuständigen Feuerwehr auf formale
Richtigkeit vidieren zu lassen.DieVidierung ist erfor-
derlich, wenn
• eine Vorschreibung der Behörde gegeben ist,
• eine Brandmeldeanlage an eine Empfangszentra-
le der Feuerwehr angeschlossen wird,
• Brandschutzpläne bei der Feuerwehr deponiert
werden sollen,
• sich vidierte Brandschutzpläne ändern.
TRVB 121 O / 2015
ÖNORM F 2031
Vidierung