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09/17

Seite 11

9.2.6

Brandschutzpläne

Rot

für Räume und Flächen mit erhöhter Brandge-

fahr, zur Kennzeichnung von Verboten sowie zum

Herausheben wichtiger Informationen für die Feuer-

wehr

Gelb

für Räume und Flächen mit erhöhter Explosi-

onsgefahr und anderer Gefährdungen (Gifte, Chemi-

kalien, Elektrizität, radioaktive Stoffe, Säuren, Laugen

usw.)

Orange

für Brand- und Rauchabschnittsgrenzen

Schwarz

für die Darstellung von Gebäuden, Wän-

den und Details sowie für die Beschriftung

Die Schrifthöhe muss

mindestens 2,5 mm

betra-

gen.

9.2.6.3 Hinweise zur Planerstellung und zum

Planersteller

Brandschutzpläne werden bei Bauprojekten

am

Schluss

erstellt und sollen jedenfalls den tatsächli-

chen Zustand vor Ort abbilden. Es ist nicht zulässig

als Plangrundlage einen Einreichstand heranzuzie-

hen, der sich im Zuge der Ausführung geändert hat.

Dem entsprechend reicht es aus, die Brandschutz-

pläne mit der Feuerwehr so abzustimmen, dass sie

bis zur Inbetriebnahme des neu errichteten Gebäu-

des vidiert vorliegen.

Brandschutzpläne sind nicht mit sogenannten

Brandschutz-Konzeptplänen zu verwechseln. Diese

arbeiten mit einer ähnlichen Symbolik und Darstel-

lung, dienen aber in erster Linie zur Visualisierung

einer Brandschutzplanung und einer Brandschutz-

Schrifthöhe