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9.2.6
Brandschutzpläne
Rot
für Räume und Flächen mit erhöhter Brandge-
fahr, zur Kennzeichnung von Verboten sowie zum
Herausheben wichtiger Informationen für die Feuer-
wehr
Gelb
für Räume und Flächen mit erhöhter Explosi-
onsgefahr und anderer Gefährdungen (Gifte, Chemi-
kalien, Elektrizität, radioaktive Stoffe, Säuren, Laugen
usw.)
Orange
für Brand- und Rauchabschnittsgrenzen
Schwarz
für die Darstellung von Gebäuden, Wän-
den und Details sowie für die Beschriftung
Die Schrifthöhe muss
mindestens 2,5 mm
betra-
gen.
9.2.6.3 Hinweise zur Planerstellung und zum
Planersteller
Brandschutzpläne werden bei Bauprojekten
am
Schluss
erstellt und sollen jedenfalls den tatsächli-
chen Zustand vor Ort abbilden. Es ist nicht zulässig
als Plangrundlage einen Einreichstand heranzuzie-
hen, der sich im Zuge der Ausführung geändert hat.
Dem entsprechend reicht es aus, die Brandschutz-
pläne mit der Feuerwehr so abzustimmen, dass sie
bis zur Inbetriebnahme des neu errichteten Gebäu-
des vidiert vorliegen.
Brandschutzpläne sind nicht mit sogenannten
Brandschutz-Konzeptplänen zu verwechseln. Diese
arbeiten mit einer ähnlichen Symbolik und Darstel-
lung, dienen aber in erster Linie zur Visualisierung
einer Brandschutzplanung und einer Brandschutz-
Schrifthöhe