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Unterweisungen im
Brandschutz
Gefahrenkategorien und Symbole der CLP-VO
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auch
für die brandgefährlichen Stoffe im Betrieb. Augen-
fällige Änderungen gibt es besonders hinsichtlich
der Symbole, mit denen gefährliche Chemikalien
gekennzeichnet werden müssen. Während früher
mit Symbolen in orangen Quadraten vor den Gefah-
ren gewarnt wurde, sind die Quadrate nun weiß mit
rotem Rand und stehen auf der Spitze.
Eine weitere Neuerung gibt es bei den Standardsät-
zen über Gefahren und über Schutzmaßnahmen.
Während diese bislang als R- und S-Sätze bekannt
waren, werden sie nun als Gefahrenhinweise (H-
Sätze) und als Sicherheitshinweise (P-Sätze) be-
zeichnet.
Weitere Veränderung gibt es bei der Klassifikation
von Gefahren. Gemäß der CLP-Verordnung werden
die physikalischen Gefahren in sechzehn sogenann-
te „Gefahrenklassen“ eingeteilt. Die meisten Gefah-
renklassen sind je nach Schwere der Wirkung in
mehrere „Gefahrenkategorien“ unterteilt. Für jede
Gefahrenkategorie in jeder Klasse ist festgelegt, mit
welchem Symbol („GHS-Piktogramm“), mit wel-
chem Gefahrwort („Gefahr“: Signalwort für die
schwerwiegenden Gefahrenkategorien; „Achtung“:
Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefah-
renkategorien) und mit welchen Gefahren- und Si-
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Seit 2009 gilt in diesem Bereich in der EU die Verordnung Nr.
1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, die nach den englischen Begriffen
gemeinhin als CLP-Verordnung bekannt ist. Die letzte Übergangs-
frist für das bisherige Recht lief mit 31. Mai 2015 aus. Die CLP-Ver-
ordnung gilt direkt, ohne in nationales Recht umgesetzt worden zu
sein. Aus diesem Grund ist mit der Neufassung des EU-Chemikalien-
rechts auch ein großer Teil des österreichischen Chemikaliengeset-
zes und seiner Verordnungen entfallen. Die Änderungen im Chemi-
kaliengesetz führten zum BGBl. I Nr. 109/2015 und sind seit
14. August 2015 gültig.
CLP-Verordnung
Klassifikation von
Gefahren