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Seite 3

9.2.5

Unterweisungen im

Brandschutz

Gefahrenkategorien und Symbole der CLP-VO

1

auch

für die brandgefährlichen Stoffe im Betrieb. Augen-

fällige Änderungen gibt es besonders hinsichtlich

der Symbole, mit denen gefährliche Chemikalien

gekennzeichnet werden müssen. Während früher

mit Symbolen in orangen Quadraten vor den Gefah-

ren gewarnt wurde, sind die Quadrate nun weiß mit

rotem Rand und stehen auf der Spitze.

Eine weitere Neuerung gibt es bei den Standardsät-

zen über Gefahren und über Schutzmaßnahmen.

Während diese bislang als R- und S-Sätze bekannt

waren, werden sie nun als Gefahrenhinweise (H-

Sätze) und als Sicherheitshinweise (P-Sätze) be-

zeichnet.

Weitere Veränderung gibt es bei der Klassifikation

von Gefahren. Gemäß der CLP-Verordnung werden

die physikalischen Gefahren in sechzehn sogenann-

te „Gefahrenklassen“ eingeteilt. Die meisten Gefah-

renklassen sind je nach Schwere der Wirkung in

mehrere „Gefahrenkategorien“ unterteilt. Für jede

Gefahrenkategorie in jeder Klasse ist festgelegt, mit

welchem Symbol („GHS-Piktogramm“), mit wel-

chem Gefahrwort („Gefahr“: Signalwort für die

schwerwiegenden Gefahrenkategorien; „Achtung“:

Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefah-

renkategorien) und mit welchen Gefahren- und Si-

1

Seit 2009 gilt in diesem Bereich in der EU die Verordnung Nr.

1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

von Stoffen und Gemischen, die nach den englischen Begriffen

gemeinhin als CLP-Verordnung bekannt ist. Die letzte Übergangs-

frist für das bisherige Recht lief mit 31. Mai 2015 aus. Die CLP-Ver-

ordnung gilt direkt, ohne in nationales Recht umgesetzt worden zu

sein. Aus diesem Grund ist mit der Neufassung des EU-Chemikalien-

rechts auch ein großer Teil des österreichischen Chemikaliengeset-

zes und seiner Verordnungen entfallen. Die Änderungen im Chemi-

kaliengesetz führten zum BGBl. I Nr. 109/2015 und sind seit

14. August 2015 gültig.

CLP-Verordnung

Klassifikation von

Gefahren