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Seite 1

9.2.5

Unterweisungen im

Brandschutz

9.2.5 Unterweisungen im Brandschutz

Die Betriebsangehörigen sollten in angemessenen

Zeitabständen über die ihren Arbeitsplatz betreffen-

den Brandschutzmaßnahmen unterrichtet werden

(§ 25 ASchG). Dies gilt insbesondere für auszubil-

dende, neu eingestellte oder im Betrieb auf anderen

Arbeitsplätzen eingesetzte Mitarbeiter.

Es ist jedenfalls auch über die Alarmierung und die

Rettung von Personen zu unterweisen, wobei die

Bestimmungen der Brandschutzordnung wiederholt

werden sollten.

Sind technische Brandschutzeinrichtungen wie

Brandmelde- oder Löschanlagen vorhanden, ist

auch der Umgang und das Verhalten mit diesen An-

lagen zu unterrichten.

Vorgesetzte sollten für ihren Zuständigkeitsbereich

Anweisungen über besondere Maßnahmen im

Brandfall erhalten (z.B. Rettung gefährdeter Perso-

nen, Einstellen von Betriebsabläufen, Abschalten

bestimmter Anlagen, Schließen von Brandabschlüs-

sen, Sicherstellen von wichtigen Unterlagen und

Sachwerten,Sammelplatzbetreuung usw.).Die Abbil-

dungen 9.2.5-1 und 9.2.5-2 zeigen einsetzbare Check-

listen für die Vorbereitung und die Inhalte einer

Brandschutzunterweisung.

Wenn möglich sollten auch die Nutzer (z.B. Schüler

in Bildungseinrichtungen) regelmäßig unterwiesen

werden. Die Bedeutung der Alarmsignale und die

möglichen Fluchtwege (auch Alternativen aufzei-

gen) sowie das Verhalten am Sammelplatz werden

hier besonders wichtig sein.

Mitarbeiter-

unterweisung

Nutzerunter-

weisungen