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9.2.5
Unterweisungen im
Brandschutz
9.2.5 Unterweisungen im Brandschutz
Die Betriebsangehörigen sollten in angemessenen
Zeitabständen über die ihren Arbeitsplatz betreffen-
den Brandschutzmaßnahmen unterrichtet werden
(§ 25 ASchG). Dies gilt insbesondere für auszubil-
dende, neu eingestellte oder im Betrieb auf anderen
Arbeitsplätzen eingesetzte Mitarbeiter.
Es ist jedenfalls auch über die Alarmierung und die
Rettung von Personen zu unterweisen, wobei die
Bestimmungen der Brandschutzordnung wiederholt
werden sollten.
Sind technische Brandschutzeinrichtungen wie
Brandmelde- oder Löschanlagen vorhanden, ist
auch der Umgang und das Verhalten mit diesen An-
lagen zu unterrichten.
Vorgesetzte sollten für ihren Zuständigkeitsbereich
Anweisungen über besondere Maßnahmen im
Brandfall erhalten (z.B. Rettung gefährdeter Perso-
nen, Einstellen von Betriebsabläufen, Abschalten
bestimmter Anlagen, Schließen von Brandabschlüs-
sen, Sicherstellen von wichtigen Unterlagen und
Sachwerten,Sammelplatzbetreuung usw.).Die Abbil-
dungen 9.2.5-1 und 9.2.5-2 zeigen einsetzbare Check-
listen für die Vorbereitung und die Inhalte einer
Brandschutzunterweisung.
Wenn möglich sollten auch die Nutzer (z.B. Schüler
in Bildungseinrichtungen) regelmäßig unterwiesen
werden. Die Bedeutung der Alarmsignale und die
möglichen Fluchtwege (auch Alternativen aufzei-
gen) sowie das Verhalten am Sammelplatz werden
hier besonders wichtig sein.
Mitarbeiter-
unterweisung
Nutzerunter-
weisungen