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9.2.4
Brandschutzbuch
9.2.4 Brandschutzbuch
Das Brandschutzbuch (BSB) dient dem Brand-
schutzbeauftragten als Arbeitsgrundlage. Auch für
die Überprüfung durch Behördenorgane als Doku-
mentation aller für die Brandsicherheit des Betrie-
bes relevanten Vorkommnisse sowie der Tätigkeit
des BSB ist es unerlässlich. Es ist keine bestimmte
Form vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sich ein
Ringordner, in dem alle notwendigen Unterlagen
eingeheftet werden. Besonders dokumentationssi-
cher sind auch elektronische Brandschutzbücher.
Eine dieser Unterlagen ist der Eigenkontrollplan.
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Er
ist im Einvernehmen mit der Betriebsleitung unter
Beachtung der TRVB O 120/2006 zu erstellen und
besteht aus einer abgeschlossenen Aufzählung aller
zu überprüfenden Einrichtungen bzw. Vorschriften
mit einer Anleitung zur Überprüfung selbst. Der ge-
samte Betrieb ist mindestens einmal jährlich auf
Brandsicherheit zu kontrollieren, es empfehlen sich
jedoch zumindest monatliche Intervalle (Teilberei-
che). Auch eine Aufgliederung der Eigenkontrolle
nach gleichartigen Kontrollgegenständen oder nach
räumlicher Aufteilung durch Brandschutzwarte ist
sinnvoll.
Die vorgefundenen Mängel sind in einem Mängelbe-
richt festzuhalten. Eine Kopie ist der Betriebsleitung
vorzulegen. In der zweiten, beim BSB verbleibenden
Kopie ist die Mängelbehebung in Evidenz zu halten.
Das Original ist dem Brandschutzbuch beizulegen.
Weiters sind alle Atteste und Wartungsberichte über
brandschutztechnische Anlagen (elektrische Anla-
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Vgl. dazu auch Kapitel 9.2.3.
Eigenkontrollplan
Kontrollintervalle
Mängelbericht
Attest/
Wartungsbericht