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Seite 1

9.2.4

Brandschutzbuch

9.2.4 Brandschutzbuch

Das Brandschutzbuch (BSB) dient dem Brand-

schutzbeauftragten als Arbeitsgrundlage. Auch für

die Überprüfung durch Behördenorgane als Doku-

mentation aller für die Brandsicherheit des Betrie-

bes relevanten Vorkommnisse sowie der Tätigkeit

des BSB ist es unerlässlich. Es ist keine bestimmte

Form vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sich ein

Ringordner, in dem alle notwendigen Unterlagen

eingeheftet werden. Besonders dokumentationssi-

cher sind auch elektronische Brandschutzbücher.

Eine dieser Unterlagen ist der Eigenkontrollplan.

1

Er

ist im Einvernehmen mit der Betriebsleitung unter

Beachtung der TRVB O 120/2006 zu erstellen und

besteht aus einer abgeschlossenen Aufzählung aller

zu überprüfenden Einrichtungen bzw. Vorschriften

mit einer Anleitung zur Überprüfung selbst. Der ge-

samte Betrieb ist mindestens einmal jährlich auf

Brandsicherheit zu kontrollieren, es empfehlen sich

jedoch zumindest monatliche Intervalle (Teilberei-

che). Auch eine Aufgliederung der Eigenkontrolle

nach gleichartigen Kontrollgegenständen oder nach

räumlicher Aufteilung durch Brandschutzwarte ist

sinnvoll.

Die vorgefundenen Mängel sind in einem Mängelbe-

richt festzuhalten. Eine Kopie ist der Betriebsleitung

vorzulegen. In der zweiten, beim BSB verbleibenden

Kopie ist die Mängelbehebung in Evidenz zu halten.

Das Original ist dem Brandschutzbuch beizulegen.

Weiters sind alle Atteste und Wartungsberichte über

brandschutztechnische Anlagen (elektrische Anla-

1

Vgl. dazu auch Kapitel 9.2.3.

Eigenkontrollplan

Kontrollintervalle

Mängelbericht

Attest/

Wartungsbericht