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03/15

8.3.7

Seite 30

Druckbelüftungsanlagen

• Der Druck im zu schützenden Raum muss immer

höher als in den angrenzenden Bereichen sein.

Räume, deren Nutzung die Anwesenheit oder das

Verlassen von Personen während der Brandbekämp-

fung bedingt,müssen zusätzlich folgende Bedingun-

gen erfüllen:

• Die Zugänge müssen aus Überdruckbereichen

(z.B. Schleuse) erfolgen oder es muss ein zweiter

sicherer Ausgang vorhanden sein (

Abbildung

8.3.7.2-14

).

• Es muss ein 12-facher Luftwechsel, soferne diese

Räume Teil eines notwendigen Verbindungswegs

(z. B. Schleusen) sind, ein 30-facher Luftwechsel

vorhanden sein.

Abbildung 8.3.7.2-14: Raumschutzkonzept: Fluchtraum und

nicht belüftete Stiege (links), geschützter Raum und belüftete

Stiege (rechts)

Während Brand-

bekämpfung

Nichtbelüftete

außenliegende

Geschützter

ÜÖ

LW 12

50Pa

ÜÖ

ÜÖ

ÜÖ

ÜÖ

Geschützter

Raum 2

Geschützter

Raum 1

Fluchtraum und nicht

belüftete Stiege

Geschützter Raum und

belüftete Stiege