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Rauchwarnmelder
Praxistipp
In der TRVB 122 S 13 wird der Anwendungsbereich,
Einbau, Betrieb und die Instandhaltung geregelt. Die-
se TRVB kann (ohne Anhang 3 – Überprüfungsproto-
koll des ausführenden Elektroinstallationsunterneh-
mens) kostenlos auf der Homepage des Österreichi-
schen Bundesfeuerwehrverbands heruntergeladen
werden:
http://www.bundesfeuerwehrverband.at/shop/downloadable/download/sample/sample_id/215/
Rauchwarnmelder können gemäß OIB-Richtlinie 2
„Brandschutz“ auch in Kindergärten und in Beher-
bergungstätten, Studentenheimen sowie Gebäuden
mit vergleichbarer Nutzung mit nicht mehr als 30
Gästebetten eingesetzt werden.
In Kindergärten bzw. vergleichbaren Nutzungen
müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gän-
gen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen
führen, vernetzte Rauchwarnmelder installiert wer-
den.
In Beherbergungstätten, Studentenheimen sowie
Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung mit nicht
mehr als 30 Gästebetten sind in Gästezimmern so-
wie in Gängen, über die Fluchtwege führen, an die
230-V-Stromversorgung angeschlossene, vernetzte
Rauchwarnmelder zu installieren.
Kindergärten
Beherbergungstätten
Studentenheime
Gästehäuser