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Seite 3

8.1.5

Rauchwarnmelder

Praxistipp

In der TRVB 122 S 13 wird der Anwendungsbereich,

Einbau, Betrieb und die Instandhaltung geregelt. Die-

se TRVB kann (ohne Anhang 3 – Überprüfungsproto-

koll des ausführenden Elektroinstallationsunterneh-

mens) kostenlos auf der Homepage des Österreichi-

schen Bundesfeuerwehrverbands heruntergeladen

werden:

http://www.bundesfeuerwehrverband.at/shop/

downloadable/download/sample/sample_id/215/

Rauchwarnmelder können gemäß OIB-Richtlinie 2

„Brandschutz“ auch in Kindergärten und in Beher-

bergungstätten, Studentenheimen sowie Gebäuden

mit vergleichbarer Nutzung mit nicht mehr als 30

Gästebetten eingesetzt werden.

In Kindergärten bzw. vergleichbaren Nutzungen

müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gän-

gen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen

führen, vernetzte Rauchwarnmelder installiert wer-

den.

In Beherbergungstätten, Studentenheimen sowie

Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung mit nicht

mehr als 30 Gästebetten sind in Gästezimmern so-

wie in Gängen, über die Fluchtwege führen, an die

230-V-Stromversorgung angeschlossene, vernetzte

Rauchwarnmelder zu installieren.

Kindergärten

Beherbergungstätten

Studentenheime

Gästehäuser