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7.9.4
Fluchtwege
7.9.4 Fluchtwege
In der TRVB 138 N wird zur Festlegung der Notaus-
gänge bzw. der Fluchtweglängen ein Fluchtwegradi-
us von
25 m
um den Notausgang zu gesicherten
Fluchtbereichen oder ins Freie vorgeschlagen (sie-
he hierzu Abbildung 7.9.4-1). Diese Methode deckt
erfahrungsgemäß die meisten Fälle ab, ist jedoch
nicht ausreichend für einen Nachweis der Einhal-
tung der maximal zulässigen Fluchtweglänge von 40
m (Gehweglänge!). Im Zuge der Planung der Ein-
richtung des Geschäfts ist die Einhaltung der Flucht-
weglänge jedenfalls nachzuweisen und in weiterer
Folge auch vom Betreiber des Geschäfts zu gewähr-
leisten. Es sind daher genügend Reserven einzupla-
nen. Im Brandschutzkonzeptplan (Abbildung 7.9.4-
1) sind die möglichen Fluchtweglängen im Stadium
der Einreichplanung, bei welchem noch kein Ein-
richtungsplan des Geschäfts vorhanden ist, darge-
stellt.
Abbildung 7.9.4-1: Auszug aus dem Bild gemäß Anhang 1 der
TRVB 138 N. Festlegung der Fluchtwege auf Basis von Radien
von 25 m von den Notausgängen.
Fluchtwegradius