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7.9.4

Fluchtwege

7.9.4 Fluchtwege

In der TRVB 138 N wird zur Festlegung der Notaus-

gänge bzw. der Fluchtweglängen ein Fluchtwegradi-

us von

25 m

um den Notausgang zu gesicherten

Fluchtbereichen oder ins Freie vorgeschlagen (sie-

he hierzu Abbildung 7.9.4-1). Diese Methode deckt

erfahrungsgemäß die meisten Fälle ab, ist jedoch

nicht ausreichend für einen Nachweis der Einhal-

tung der maximal zulässigen Fluchtweglänge von 40

m (Gehweglänge!). Im Zuge der Planung der Ein-

richtung des Geschäfts ist die Einhaltung der Flucht-

weglänge jedenfalls nachzuweisen und in weiterer

Folge auch vom Betreiber des Geschäfts zu gewähr-

leisten. Es sind daher genügend Reserven einzupla-

nen. Im Brandschutzkonzeptplan (Abbildung 7.9.4-

1) sind die möglichen Fluchtweglängen im Stadium

der Einreichplanung, bei welchem noch kein Ein-

richtungsplan des Geschäfts vorhanden ist, darge-

stellt.

Abbildung 7.9.4-1: Auszug aus dem Bild gemäß Anhang 1 der

TRVB 138 N. Festlegung der Fluchtwege auf Basis von Radien

von 25 m von den Notausgängen.

Fluchtwegradius