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09/17

Seite 23

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

Abbildung 2.1.1-2: Von der mandatierten zur harmonisierten

Europäischen Norm

21

Der österreichische Gesetzgeber – Bund und Länder

– kann auf Sachverstand, wie er in Normen enthal-

ten ist, zu Zwecken staatlicher Regulierung zurück-

greifen und in

Gesetzen

oder

Verordnungen

auf

Normen verweisen

(siehe auch § 5 Normengesetz

2017) und sie

verbindlich erklären

.

„Individueller“ wird auf Normen in Bescheiden und

Erlässen Bezug genommen.

Normen unterstützen auch die Interpretation unbe-

stimmter Rechtsbegriffe, z. B.:

Allgemein anerkannter Stand der Technik

alle können es (ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007

[1.5])

21

Schremser, Pappler, Fornather: Bauproduktenverordnung und CE-

Kennzeichnung von Bauprodukten, Austrian Standards 2013.

Der „Neue Ansatz“

Europäische Kommission

EU-Richtlinie,

z.B.Bauproduktenrichtlinie

Zitierung der mandatierten

Europäischen Produktnorm

im Official Journal of the

European Comission (OJ)

harmonisierte

Europäische Produktnorm

Mandate zur Entwicklung

Europäischer Normen zur

Unterstützung von EU-

Richtlinien

Mandatierte Europäische

Produktnorm

CEN bzw.CEN/TCs