

09/17
Seite 23
2.1.1
Von Gesetzen und Normen
Abbildung 2.1.1-2: Von der mandatierten zur harmonisierten
Europäischen Norm
21
Der österreichische Gesetzgeber – Bund und Länder
– kann auf Sachverstand, wie er in Normen enthal-
ten ist, zu Zwecken staatlicher Regulierung zurück-
greifen und in
Gesetzen
oder
Verordnungen
auf
Normen verweisen
(siehe auch § 5 Normengesetz
2017) und sie
verbindlich erklären
.
„Individueller“ wird auf Normen in Bescheiden und
Erlässen Bezug genommen.
Normen unterstützen auch die Interpretation unbe-
stimmter Rechtsbegriffe, z. B.:
•
Allgemein anerkannter Stand der Technik
–
alle können es (ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007
[1.5])
21
Schremser, Pappler, Fornather: Bauproduktenverordnung und CE-
Kennzeichnung von Bauprodukten, Austrian Standards 2013.
Der „Neue Ansatz“
Europäische Kommission
EU-Richtlinie,
z.B.Bauproduktenrichtlinie
Zitierung der mandatierten
Europäischen Produktnorm
im Official Journal of the
European Comission (OJ)
harmonisierte
Europäische Produktnorm
Mandate zur Entwicklung
Europäischer Normen zur
Unterstützung von EU-
Richtlinien
Mandatierte Europäische
Produktnorm
CEN bzw.CEN/TCs