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2.1.1
Von Gesetzen und Normen
Ein
normatives Dokument
zu einem technischen
Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als
der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik
anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der be-
troffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensver-
fahren erzielt wurde.
„
Normenbindung
“
in der Öffentlichen Beschaffung
(public procurement)
Der (öffentliche) Auftraggeber hat bestehende ge-
eignete (konsensual erarbeitete) Leitlinien, wie
ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschrei-
bungen (LB), gemäß ONR 12010
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für die Beschrei-
bung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen,
d.h. die Erstellung des Leistungsverzeichnisses so-
wie für Vertragsbestimmungen bei der Gestaltung
des Leistungsvertrages heranzuziehen (§ 97 Abs. 2,
§ 99 Abs. 2 BVergG 2006).
„Leitlinien“ sind Ausarbeitungen, die um einen fai-
ren Vertragsinhalt bemüht sind, d.h. die gegenläufi-
gen Interessen der potenziellen Vertragspartner
möglichst ausgewogen berücksichtigen. Bei ÖNOR-
MEN ist dies dadurch gewährleistet, dass an ihrer
Erarbeitung und in den jeweiligen Komitees alle
beteiligten Kreise mitwirken. Daher sind gemäß
BVergG 2006 die Gründe für abweichende Festlegun-
gen vom Auftraggeber festzuhalten und den Unter-
nehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu ge-
ben.
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Standardisierte Leistungsbeschreibungen.
Hinweis