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Seite 21

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

Ein

normatives Dokument

zu einem technischen

Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als

der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik

anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der be-

troffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensver-

fahren erzielt wurde.

Normenbindung

in der Öffentlichen Beschaffung

(public procurement)

Der (öffentliche) Auftraggeber hat bestehende ge-

eignete (konsensual erarbeitete) Leitlinien, wie

ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschrei-

bungen (LB), gemäß ONR 12010

20

für die Beschrei-

bung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen,

d.h. die Erstellung des Leistungsverzeichnisses so-

wie für Vertragsbestimmungen bei der Gestaltung

des Leistungsvertrages heranzuziehen (§ 97 Abs. 2,

§ 99 Abs. 2 BVergG 2006).

„Leitlinien“ sind Ausarbeitungen, die um einen fai-

ren Vertragsinhalt bemüht sind, d.h. die gegenläufi-

gen Interessen der potenziellen Vertragspartner

möglichst ausgewogen berücksichtigen. Bei ÖNOR-

MEN ist dies dadurch gewährleistet, dass an ihrer

Erarbeitung und in den jeweiligen Komitees alle

beteiligten Kreise mitwirken. Daher sind gemäß

BVergG 2006 die Gründe für abweichende Festlegun-

gen vom Auftraggeber festzuhalten und den Unter-

nehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu ge-

ben.

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Standardisierte Leistungsbeschreibungen.

Hinweis