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2.1.1
Seite 20
Von Gesetzen und Normen
men der Serien B 22xx und H 22xx
17
) für einzelne
Sachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile
(einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete
betreffen und die ÖNORMEN A 2063
18
und B 2111
19
.
Bei Verbrauchergeschäften müssen diese ÖNOR-
MEN ausdrücklich vereinbart werden.
Beachtung als anerkannte Regeln der Technik
Einschlägige technische ÖNORMEN sind auch dann
zu beachten, wenn sie nicht ausdrücklich imVertrag
vereinbart wurden, weil sie üblicherweise
„allge-
mein anerkannte Regeln der Technik“
darstel-
len und als solche als Verkehrssitte oder Gebräuche
im Geschäftsverkehr zu betrachten sind, die gemäß
ABGB (insbesondere §§ 863, 914 und 922) bei der
Ermittlung und Auslegung des Vertragsinhaltes zu
beachten sind.
Sie sind auch ein Maßstab für Sorgfaltsanforderun-
gen,was wegen eines allfälligenVerschuldens insbe-
sondere in Schadenersatzprozessen relevant wer-
den kann.
Eine „anerkannte Regel der Technik“ (ÖVE/ÖNORM
EN 45020:2007, 1.5) ist eine
technische Festle-
gung,
die von einer Mehrheit repräsentativer Fach-
leute als Wiedergabe des Standes der Technik ange-
sehen wird.
17
Siehe Fachinformation 17 unter
www.austrian-standards.at/pro-dukte-leistungen/kostenlose-downloads/fachinformationen/fachin-
fo-17-welche-oenormen-brauchen-sie-bei-einem-bauvertrag/
18
Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Elementkatalogs-, Aus-
schreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in
elektronischer Form.
19
Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkver-
tragsnorm.
Maßstab für Sorg-
faltsanforderungen