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09/17

2.1.1

Seite 20

Von Gesetzen und Normen

men der Serien B 22xx und H 22xx

17

) für einzelne

Sachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile

(einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete

betreffen und die ÖNORMEN A 2063

18

und B 2111

19

.

Bei Verbrauchergeschäften müssen diese ÖNOR-

MEN ausdrücklich vereinbart werden.

Beachtung als anerkannte Regeln der Technik

Einschlägige technische ÖNORMEN sind auch dann

zu beachten, wenn sie nicht ausdrücklich imVertrag

vereinbart wurden, weil sie üblicherweise

„allge-

mein anerkannte Regeln der Technik“

darstel-

len und als solche als Verkehrssitte oder Gebräuche

im Geschäftsverkehr zu betrachten sind, die gemäß

ABGB (insbesondere §§ 863, 914 und 922) bei der

Ermittlung und Auslegung des Vertragsinhaltes zu

beachten sind.

Sie sind auch ein Maßstab für Sorgfaltsanforderun-

gen,was wegen eines allfälligenVerschuldens insbe-

sondere in Schadenersatzprozessen relevant wer-

den kann.

Eine „anerkannte Regel der Technik“ (ÖVE/ÖNORM

EN 45020:2007, 1.5) ist eine

technische Festle-

gung,

die von einer Mehrheit repräsentativer Fach-

leute als Wiedergabe des Standes der Technik ange-

sehen wird.

17

Siehe Fachinformation 17 unter

www.austrian-standards.at/pro-

dukte-leistungen/kostenlose-downloads/fachinformationen/fachin-

fo-17-welche-oenormen-brauchen-sie-bei-einem-bauvertrag/

18

Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Elementkatalogs-, Aus-

schreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in

elektronischer Form.

19

Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkver-

tragsnorm.

Maßstab für Sorg-

faltsanforderungen