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Brandverhalten von
Bauprodukten
Die Mindestanforderungen an das Brandverhalten
von Bauprodukten – je nach Art der Anwendung
und unterschieden nach Gebäudeklassen – werden
in Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2:2015 definiert. Die
ÖNORM B 3806:2012 legt zudem Anforderungen an
das Brandverhalten von jenen Bauprodukten fest,
die nicht in den OIB-Richtlinien geregelt sind (dies
betrifft beispielsweise das Brandverhalten von Lüf-
tungsleitungen,Gebäudetrennfugen oder Doppelbö-
den).Bauprodukte der Brandverhaltensklasse F sind
grundsätzlich unzulässig.
Die alte B1-Prüfung nach ÖNORM B 3800-1 wurde
in eine Brennbarkeits-Restnorm,die ÖNORM A 3800-
1 (Brandverhalten von Materialien, ausgenommen
Bauprodukte, Teil 1: Anforderungen, Prüfungen und
Beurteilungen), übernommen. So wurde eine
Möglichkeit geschaffen, für alle Produkte, die keine
Bauprodukte darstellen, für die aber dennoch
ÖNORM B 3806:2012
EN
Anforderungen aus landesgesetzlichen Bestimmungen
A1
fl
nichtbrennbar,
A2
fl
-s1
schwachqualmend
5
A
B
fl
-s1
schwerbrennbar, schwachqualmend
B1
C
fl
-s1
D
fl
-s1
normalbrennbar, schwachqualmend
A2
fl
-s2
B
fl
-s2
C
fl
-s2
normalbrennbar
B2
D
fl
-s2
E
fl
F
fl
leichtbrennbar
6
B3
5
Siehe Tabellenfußnote 2.
6
Siehe Tabellenfußnote 3.
Abbildung 5.1.2-6:Vergleich der österreichischen und europäischen Klassifizierungen zum
Brandverhalten von Bodenbelägen
1
1
aus Anlage B 3, OIB-095.2-026/13.