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3.4.2

Seite 2

Brandschutzingenieurwesen –

Anwendbarkeit

Fachausbildung, beamtete Vertreter einer Berufsfeu-

erwehr) als auch privater Sachverständiger (z.B.

Vertreter der von der Versicherungswirtschaft unter-

haltenen „Brandverhütungsstellen“, Zivilingenieure,

Technische Büros, akkreditierte Inspektionsstellen,

gerichtlich beeidete Sachverständige) bedienen.

Die Gutachten der Amtssachverständigen und der

privaten Sachverständigen haben im Verwaltungs-

verfahren die gleiche Stellung. Die Würdigung der

als Beweismittel vorgelegten Gutachten obliegt aber,

insbesondere bei einander widersprechenden Aus-

sagen, der zuständigen Behörde.

In Verfahren, bei denen das Arbeitsinspektorat nicht

Behörde ist (z.B. Baubewilligungsverfahren), ge-

nießt der Sachverständige des Arbeitsinspektorats,

welcher die Schutzbedürfnisse der Arbeitnehmer zu

vertreten hat, Parteienstellung mit dem Recht der

Berufung gegen den erlassenen Bewilligungsbe-

scheid.

Verankerung der Anwendbarkeit von Ingenieurmetho-

den im Baurecht

Das Baurecht ist in Österreich folgendermaßen

strukturiert:

Die Bauordnungen, Baunebengesetze (z.B. Garagen-

gesetze, Feuerpolizeigesetze) und die nach diesen

Gesetzen erlassenen Verordnungen sind Landesge-

setze, die von den Landesregierungen der neun

österreichischen Bundesländer erlassen werden.

Sachverständiger

Arbeitsinspektorat