Table of Contents Table of Contents
Previous Page  298 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 298 / 1325 Next Page
Page Background

12/14

Seite 1

3.4.2

Brandschutzingenieurwesen –

Anwendbarkeit

3.4.2 Anwendbarkeit

3.4.2.1 Gesetzliche Grundlagen

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Gemäß dem Österreichischen Bundesverfassungs-

gesetz (B-VG) [1] ist das Baurecht in Gesetzgebung

und Vollzug Ländersache (B-VG, Art. 15), das Gewer-

berecht und das Arbeitnehmerschutzrecht in Ge-

setzgebung und Vollzug jedoch Bundessache (B-VG,

Art. 10).

Die Grundlage für Bewilligungen nach den oben zi-

tierten Rechtsmaterien bildet das „Allgemeine Ver-

waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ [2]. Darin

wird gefordert,dass die Behörde (je nach Zuständig-

keit die Baubehörde, die Gewerbebehörde oder das

Arbeitsinspektorat) eine Beweisaufnahme durchzu-

führen hat, wenn es zur Feststellung des maßgeben-

den Sachverhaltes notwendig ist.

Als Beweismittel gilt alles, was zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach

Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dazu

zählen unter anderem auch Sachverständigen-Gut-

achten. Diese Gutachten können mit oder ohne die

Anwendung von Ingenieurmethoden erstellt wer-

den.

Damit ist generell die Anwendbarkeit von Ingenieur-

methoden inVerwaltungsverfahren gesetzlich veran-

kert.

Die Behörde kann sich dabei sowohl ihrer Amts-

sachverständigen (z.B. Beamte mit einschlägiger

Feststellung des

maßgebenden

Sachverhaltes