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3.4.2
Brandschutzingenieurwesen –
Anwendbarkeit
3.4.2 Anwendbarkeit
3.4.2.1 Gesetzliche Grundlagen
Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Gemäß dem Österreichischen Bundesverfassungs-
gesetz (B-VG) [1] ist das Baurecht in Gesetzgebung
und Vollzug Ländersache (B-VG, Art. 15), das Gewer-
berecht und das Arbeitnehmerschutzrecht in Ge-
setzgebung und Vollzug jedoch Bundessache (B-VG,
Art. 10).
Die Grundlage für Bewilligungen nach den oben zi-
tierten Rechtsmaterien bildet das „Allgemeine Ver-
waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ [2]. Darin
wird gefordert,dass die Behörde (je nach Zuständig-
keit die Baubehörde, die Gewerbebehörde oder das
Arbeitsinspektorat) eine Beweisaufnahme durchzu-
führen hat, wenn es zur Feststellung des maßgeben-
den Sachverhaltes notwendig ist.
Als Beweismittel gilt alles, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach
Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dazu
zählen unter anderem auch Sachverständigen-Gut-
achten. Diese Gutachten können mit oder ohne die
Anwendung von Ingenieurmethoden erstellt wer-
den.
Damit ist generell die Anwendbarkeit von Ingenieur-
methoden inVerwaltungsverfahren gesetzlich veran-
kert.
Die Behörde kann sich dabei sowohl ihrer Amts-
sachverständigen (z.B. Beamte mit einschlägiger
Feststellung des
maßgebenden
Sachverhaltes