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4.1

Brandschutzkonzept –

Anforderungen und Inhalte

• Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr

als 90 m

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als

90 m kommt die OIB-Richtlinie 2.3 zur Anwendung,

welche Folgendes besagt:

„Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

90 m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das

dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz

und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat. Da-

bei ist ergänzend zu den Punkten 2 und 3 insbeson-

dere zu berücksichtigen:

• Personenanzahl bei der Flucht

• Evakuierungszeiten

• Angriffsbedingungen der Feuerwehr

• Art der Nutzung

• Umgebungssituation“

Bei den für die oben angeführten Gebäude ver-

pflichtend geforderten Brandschutzkonzepten wer-

den in vielen Fällen Evakuierungssimulationen und

Rauchausbreitungssimulationen, also Ingenieurme-

thoden, Anwendung finden.

Sofern ein Brandschutzkonzept notwendig ist oder

besondere betriebswirtschaftliche Interessen beste-

hen, hat es alle wesentlichen Angaben zu enthalten,

welche für die Beurteilung durch die Behörde erfor-

derlich sind. Eine Gesamtbewertung der brand-

schutztechnischen Maßnahmen muss möglich sein.

Brandschutzkonzept