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Seite 27

5.3.1

Holzwerkstoffe

5.3.1.5 Brandschutztechnische Ertüchtigung von

Holzkonstruktionen

In Österreich bietet die OIB-Richtlinie 2 seit ihrer

Ausgabe 2015 für Holz bzw. Holzwerkstoffe Einsatz-

möglichkeit bis zur Gebäudeklasse 5 (GK 5) und

damit bis zur Hochhausgrenze. Die expliziten Ver-

weise in der Tabelle 1a – Anforderungen an das

Brandverhalten – ermöglichen die Verwendung von

Einzelkomponenten von Fassadensystemen in Holz

mit der Brennbarkeitsklasse D. Für das Gesamtsys-

tem einer Fassade ist bei einer generellen Forderung

der Brennbarkeitsklasse B-d1 für Holz bzw. Holz-

werkstoffe eine Abminderung auf D möglich. Hin-

sichtlich Sanierungen sind damit jetzt neue Fassa-

den an bestehenden Gebäuden mit neuen vorge-

setzten belüfteten, hinterlüfteten oder nicht hinter-

lüfteten Fassadenelementen aus Holz und Holz-

werkstoffen in den meisten Fällen ohne zusätzliche

Brandschutzimprägnierungen oder -anstriche mög-

lich.

Oberflächenbekleidung

Bei Verwendung von Holz als Oberflächenbeklei-

dung für Böden, Wände und Decken müssen die

Anforderungen der geltenden gewerberechtlichen

und technischen Richtlinien für die jeweiligen Nut-

zungen berücksichtigt werden. Laut OIB-Richtlinie 2

muss beispielsweise in

Aufenthaltsräumen von

Beherbergungsstätten, Studentenheimen oder

Restaurants der Bodenbelag der Klasse Cfl-s2

entsprechen, wobei Holz bzw. Holzwerkstoffe auch

in Dfl zulässig sind.Auch für Wand- und Deckenbelä-

ge ist statt der geforderten Klasse C-s2, d0 bei Ver-

wendung von Holz bzw. Holzwerkstoffen die Brenn-

Neue Fassaden

an bestehenden

Gebäuden möglich

Oberflächen-

bekleidung