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5.3.1
Holzwerkstoffe
5.3.1.5 Brandschutztechnische Ertüchtigung von
Holzkonstruktionen
In Österreich bietet die OIB-Richtlinie 2 seit ihrer
Ausgabe 2015 für Holz bzw. Holzwerkstoffe Einsatz-
möglichkeit bis zur Gebäudeklasse 5 (GK 5) und
damit bis zur Hochhausgrenze. Die expliziten Ver-
weise in der Tabelle 1a – Anforderungen an das
Brandverhalten – ermöglichen die Verwendung von
Einzelkomponenten von Fassadensystemen in Holz
mit der Brennbarkeitsklasse D. Für das Gesamtsys-
tem einer Fassade ist bei einer generellen Forderung
der Brennbarkeitsklasse B-d1 für Holz bzw. Holz-
werkstoffe eine Abminderung auf D möglich. Hin-
sichtlich Sanierungen sind damit jetzt neue Fassa-
den an bestehenden Gebäuden mit neuen vorge-
setzten belüfteten, hinterlüfteten oder nicht hinter-
lüfteten Fassadenelementen aus Holz und Holz-
werkstoffen in den meisten Fällen ohne zusätzliche
Brandschutzimprägnierungen oder -anstriche mög-
lich.
Oberflächenbekleidung
Bei Verwendung von Holz als Oberflächenbeklei-
dung für Böden, Wände und Decken müssen die
Anforderungen der geltenden gewerberechtlichen
und technischen Richtlinien für die jeweiligen Nut-
zungen berücksichtigt werden. Laut OIB-Richtlinie 2
muss beispielsweise in
Aufenthaltsräumen von
Beherbergungsstätten, Studentenheimen oder
Restaurants der Bodenbelag der Klasse Cfl-s2
entsprechen, wobei Holz bzw. Holzwerkstoffe auch
in Dfl zulässig sind.Auch für Wand- und Deckenbelä-
ge ist statt der geforderten Klasse C-s2, d0 bei Ver-
wendung von Holz bzw. Holzwerkstoffen die Brenn-
Neue Fassaden
an bestehenden
Gebäuden möglich
Oberflächen-
bekleidung